wowaweg - Pelladoni
Transport / Entsorgung / Anhängervermietung


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Kontaktadresse
wowaweg-Pelladoni
Am Sonnenberg 10b
9507 Stettfurt    (Schweiz)
info@wowaweg.ch


Vertretungsberechtigte Personen
Dino Pelladoni, Geschäftsführer


Handelsregistereintrag
Eingetragener Firmenname: wowaweg-Pelladoni
Nummer: CHE-205.768.322


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Unsere AGB’s bei Transporten


Transportübernahme
Die Ausführung eines Transportes erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG. Spezielle Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Campingplätzen / Standplätzen wo Beladung und Entladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen werden die Kosten nach Massgabe der Mehraufwendungen im Rahmen der geltenden Tarife (60.-/Std.) erhöht.


Preis
Als Transportpreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Vorbehalten bleiben die im Zeitpunkt der Transportausführung geltenden Tarife und Kursverhältnisse, die auch dann als Grundlage dienen, wenn kein fester Preis vereinbart worden ist. Im Transportpreis ist das Transportieren und Verladen eingeschlossen, falls es ein normaler Ablauf ist.
Nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, die folgenden Aufwendungen:
a) Zufahrt zum Objekt ist nicht wie beschrieben / mitgeteilt
c) das Demontieren oder der Abbruch eines Objekts, welche besonderen Zeitaufwand oder den Zuzug eines Spezialisten (zB. Kranwagen) benötigen
d) die Prämien von Transportversicherungen.
e) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
f) Strassensteuern und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art. Alle diese und allfällige weitere Mehrleistungen bedingen einen besonderen Zuschlag
g) Schäden, welche durch den Auftraggeber verursacht oder verhindert werden können
Der Transportpreis steht in einem festen Verhältnis zum Ladeumfang, wie zum Beispiel zum Gewicht oder Grösse des Transportgutes und der Transportdistanz. Weicht der tatsächliche Ladeumfang ab von der Schätzung ab, so ist der Transportunternehmer verpflichtet nach Massgabe der Mehr- oder Minderleistung den Transportpreis auf der Grundlage des Kostenvoranschlages oder der geltenden Tarife zu berichtigen.
Transport sind in bar zu bezahlen. Der Transportpreis wird vor der Ausführung, wenn möglich erhoben. Bei Transporten ins Ausland ist Vorausbezahlung zu leisten.
Dem Transportunternehmer steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu.
Entsorgungen werden nach Gewicht abgerechnet. Die Kosten pro Tonne werden vorab dem Kunden mitgeteilt. Diese werden auf Rechnung dem Kunden übermittelt.


Haftung des Transportunternehmens
Der Transportunternehmer haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen (Ziff. 8, 9, 10. vgl. ferner die Ausführungen unter Abschnitt IV. Haftungsausschluss). Eine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn. Schifffahrt- oder Luftverkehrsgesellschaft. Pos! usw.). Die Haftung für Zwischenfrachtführer und andere Unterbeauftragte beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.
Der Transportunternehmer haftet nur für Transportgut, dessen Zustand den normalen Transportanforderungen entspricht. Die Haftung des Transportunternehmers beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung.
Für den Inhalt von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Transportunternehmer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leute besorgt worden sind.
Die Haftung des Transportunternehmers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Abladeort.
Reklamationen wegen Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transportunternehmen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind dem Transportunternehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 10 Tagen nach erfolgter Schadenmeldung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.


Haftungsausschluss
Die Schadenersatzleistung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens Fr. 5000, –.
Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Transportunternehmers erteilte Weisung, eigene Mängel des Transportgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in Ziffer 2 umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung.
Der Transportunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Unfall entstehen.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Transportunternehmer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltungen der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Transportunternehmer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.


Transportversicherung
Zur Deckung der Transport-Risiken vermittelt der Transportunternehmer auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung gegen Bezahlung der vereinbarten Prämien. Die Versicherung gilt in jedem Falle zu den üblichen Bedingungen und Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten «Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» (ABTV). Der Transportunternehmer handelt hier lediglich als Vermittler.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken für die der Transportunternehmer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet. Der Auftraggeber respektive seine Versicherungsgesellschaft und verzichtet auf Regressansprüche.
Die Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung des Transportunternehmers erledigt werden. Vor Auszahlung der Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportunternehmers zu befriedigen.


Allgemeines
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Transportunternehmers. Der Transportunternehmer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrages ohne Voranzeige einem andern Transportunternehmer zu übertragen.
Alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonst wie beeinträchtigen könnten, sind vom Transport ausgeschlossen.
Der Transportunternehmer ist dazu verpflichtet, die Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen. dass die Transportarbeiten und die Verladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Ablieferung am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von 1 Stunde die Be- sowie Entladung nicht begonnen werden, ist der Transportunternehmer berechtigt die Wartezeit mit 60.-/Std. zu verrechnen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Transportunternehmer keine Schuld trifft verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen Abgeltung der dadurch dem Transportunternehmer entstehenden Kosten und Nachteile. Eine solche Umdisposition setzt voraus, dass der Transportunternehmer in der Lage ist, die ausführenden Organe zeitgerecht zu verständigen.


Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerischen Rechts.
Erfüllungsort ist Frauenfeld. Für alle Streitigkeiten gilt für die Parteien Frauenfeld als Gerichtsstand.